Zu klären ist dabei in einem ersten Schritt, ob eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts gebildet werden kann oder ob die Strafen kumulativ zu verhängen sind. Eine Zusatzstrafe kann dann verhängt werden, wenn mehrere gleichartige Strafen vorliegen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2).