Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.00 und einer Busse von Fr. 1'000.0 (Urteil vom 23. Januar 2019, UA act. 3). Die vorliegend zu beurteilende Misswirtschaft hat der Beschuldigte vor dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, namentlich vom tt.mm.jjjj (Tagebucheintrag im Handelsregister) bis am tt.mm.jjjj (Konkurseröffnung) begangen. Damit liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Zu klären ist dabei in einem ersten Schritt, ob eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts gebildet werden kann oder ob die Strafen kumulativ zu verhängen sind.