3.2.6 Im Übrigen hätte in Bezug auf die Vermögenseinbusse bereits grobe Fahrlässigkeit gereicht (siehe vorne E. 3.2.1). 3.3 Misswirtschaft setzt weiter als objektive Strafbarkeitsbedingung die Konkurseröffnung voraus. Diese erfolgte vorliegend am tt.mm.jjjj (UA act. 337 ff.). Damit hat sich der Beschuldigte gestützt auf die gemachten Ausführungen der Misswirtschaft schuldig gemacht. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Dafür kommt eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe in Frage.