Dies gerade dann, wenn ihm, wie er ausführt, die rudimentärsten kaufmännischen Kenntnisse fehlten. Indem er sich nicht um die Finanzen und die sich ihm präsentierte heikle finanzielle Situation kümmerte, hat er eventualvorsätzlich gehandelt. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte trotz Fehlens von kaufmännischen und rechtlichen Kenntnissen die Funktion des Geschäftsführers der D. übernahm, was in sich (ebenfalls) eine eventualvorsätzliche Erfüllung des Tatbestandes darstellt. Zusammenfassend hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand durch seine eventualvorsätzliche Begehung erfüllt.