3.2.5 Mit der Vorinstanz (E. 4.4.3) kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand in zweifacher Hinsicht erfüllte. Einerseits hat der Beschuldigte bereits bei der Übernahme von den verschiedenen Betreibungen gegen die D. und damit von der schwierigen finanziellen Situation gewusst und auch danach waren ihm diese und die weiteren Betreibungen bekannt (siehe vorne E. 3.2.2). Bei dieser Ausgangslage hätte der Beschuldigte sofort tätig werden, sich regelmässig ein Bild über die Situation machen und nach Hilfemassnahmen Ausschau halten müssen. Dies gerade dann, wenn ihm, wie er ausführt, die rudimentärsten kaufmännischen Kenntnisse fehlten.