3.2.4 Vor Vorinstanz (GA act. 646 ff.) und mit Berufung wird ausgeführt, der Beschuldigte sei zwar ein fleissiger Berufsmann, verfüge aber offensichtlich nicht über die für eine selbständige Berufsausübung notwendigen kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (GA act. 646). Er verfüge bis heute nicht über eine betriebswirtschaftliche, an einer Universität absolvierten Ausbildung (Berufung S. 4). Er sei der "Dumme" gewesen, der seinem früheren Arbeitgeber und dessen Treuhänder blindlings geglaubt und vertraut habe.