Der Beschuldigte hatte von den Betreibungen Kenntnis, der vorherige Geschäftsführer, P., habe vor der Übernahme alle Betreibungen offengelegt (UA act. 465). Er habe sich gedacht, dass er etwa zwei bis drei Jahre arbeiten müsse, um dann auf 0 zu sein und alle Ausstände beglichen zu haben (UA act. 465).