Ermittlungen seit dem 3. Dezember 2013 begründete Besorgnis der Überschuldung bestand und der Beschuldigte damit bei der Geschäftsübernahme am tt.mm.jjjj eine überschuldete Firma übernommen habe, hielt der Beschuldigte (erneut) fest, er habe gedacht, dass er selber arbeite, einen Mitarbeiter einstelle und so die finanzielle Situation verbessert werde (UA act. 465). Bei der Geschäftsübernahme durch den Beschuldigten waren gegen die D. bereits 19 Betreibungen in der Höhe von Fr. 44'662.10 eingeleitet worden. Der Beschuldigte hatte von den Betreibungen Kenntnis, der vorherige Geschäftsführer, P., habe vor der Übernahme alle Betreibungen offengelegt (UA act. 465).