3.1.2 Dass der objektive Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt ist, ist unbestritten (Berufung S. 3). So ist erstellt, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter trotz Überschuldung der D. den Geschäftsbetrieb weiterführte und keine Sanierungsmassnahmen einleitete, insbesondere nicht die Bilanz beim Konkursrichter deponierte. Die weiteren Schulden und damit die Schädigung weiterer Gläubiger hätten indessen durch eine Bilanzdeponierung verhindert werden können. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt.