2.2 Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, der objektive Tatbestand der Misswirtschaft sei anerkannt. Der subjektive Tatbestand sei jedoch nicht erfüllt. Der Beschuldigte sei zwar ein fleissiger Arbeiter, der in der Lage sei, an Fahrzeugen Unterhalts- und Reparaturarbeiten auszuführen, hingegen habe er nicht die geringsten Kenntnisse von irgendwelchen gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Damit liege seinerseits weder eventualvorsätzliches Handeln, geschweige denn direkter Vorsatz vor.