2. 2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 StGB schuldig gesprochen, wobei sie dies im Wesentlichen damit begründete, dass der Beschuldigte trotz begründeter Besorgnis einer Überschuldung der D. nicht die Bilanz beim Konkursrichter deponierte und dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht ein Übernahmeverschulden trifft, beziehungsweise dass sein Verhalten – sich praktisch in keiner Art und Weise selber um die geschäftlichen Belange zu kümmern – als (eventual-)vorsätzliches Verhalten zu werten ist.