4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Berufungsantwort vom 15. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Misswirtschaft. Unangefochten geblieben sind demgegenüber die Freisprüche vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und des Betrugs, sowie die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg. Diese Punkte sind mithin in Rechtskraft erwachsen und nicht erneut zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).