Ziff. 6: Diese Bestimmung sei dahin abzuändern, dass dem Beschuldigten die gesamten gerichtlich auf CHF 4'077.85 festgesetzten erstinstanzlichen Parteikosten aus der Staatskasse ersetzt werden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.2. Der Verfahrensleiter ordnete im Einverständnis der Parteien mit Verfügung vom 10. Mai 2022 das schriftliche Verfahren an (406 Abs. 2 StPO). 3.3. Der Beschuldigte reichte innert erstreckter Frist am 8. Juni 2022 die Berufungsbegründung ein und hielt darin an seinen bereits gestellten Anträgen fest.