2. Das Urteil sei in den folgenden Dispositivziffern aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: Ziff. 2: Der Beschuldigte sei (auch) vom Vorwurf der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Ziff. 3: (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten) Ziff. 4: Diese Bestimmung sei dahin abzuändern, dass die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen werden. Ziff. 5: Diese Bestimmung sei vollständig und ersatzlos aufzuheben.