8. Die N. hat die Parteikosten selber zu tragen." 3. 3.1. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 19. April 2022: 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil in den folgenden Urteilsdispositivziffern nicht angefochten wird: Ziff. 1: Freispruch betr. Unterlassung der Buchführung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung sowie des Betrugs Ziff. 7: (Verweisung der Schadenersatzansprüche der N. auf den Zivilweg Ziff. 8: (Parteikosten der Zivilklägerin)