4. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr von CHF 1'200.00, sowie den Auslagen von CHF 99.95, insgesamt CHF 1'299.95 zu ½ mit CHF 650.00 zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 1'700.00 zu ½ mit CHF 850.00 zu bezahlen. 6. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem Beschuldigten die gerichtlich auf CHF 4'077.85 festgesetzten Parteikosten zu ½ mit CHF 2'038.90 (inkl. 7.7% MwSt von CHF 145.75) zu ersetzen. 7. Der Schadenersatzanspruch der N. wird auf den Zivilweg verwiesen. -6-