1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Unterlassung der Buchführung, - der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und - des Betrugs. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB und aArt. 40 StGB, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23.01.2019 und (Art. 49 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.