Den vorgenannten Gesetzesartikeln sowie Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Freiheitsstrafe von 6 Monate (unbedingt) 2. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 1'700.00 Rechnungsbetrag CHF 1'700.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Allfällige Zivilforderungen der Zivil- und Strafklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen. -5-