aber die Windschutzscheibe des F. von C. nicht ersetzte, sondern das Fahrzeug ohne Vornahme einer Reparatur an C. zurückgab, machte der Beschuldigte bei der N. einen Geldbetrag in der Höhe von CHF 1'637.85 geltend. Im Glauben daran, dass der Beschuldigte am Fahrzeug von C. eine Windschutzscheibe ersetzte und ihm dafür Kosten entstanden sind, überwies ein Mitarbeiter der N. den vorgenannten Betrag auf Aufforderung des Beschuldigten an die N. auf dessen Konto […], lautend auf A., da die ursprüngliche Überweisung auf das Konto der D. ([…] Postfinance AG) nicht klappte bzw. der Betrag an die N. rücküberwiesen wurde. Dieses Verfahren ist strafbar gemäss: