Vorgehen: Der Beschuldigte erhielt anfangs tt.mm.jjjj von C. den Auftrag, die Windschutzscheibe seines Personenwagen F. zu reparieren. Der Beschuldigte nahm den F. in seiner Garage entgegen und machte im Wissen darum, dass er die Windschutzscheibe des F. gar nicht repariert bzw. ersetzt hatte, bei der N. einen Schaden in der Höhe von CHF 1'637.85 (Windschutzscheibe ersetzen) geltend, indem er der N. die Rechnung des Schadenfalls und ein Foto eines Fahrzeugs mit einer Windschutzscheibe mit einem Sprungschaden einreichte, wobei es sich beim Fahrzeug bzw. der Windschutzscheibe auf diesem Bild nicht um den F. von C. handelte.