Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, und in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden -4- durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irregeführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigte. Begangen: Ort: R. Zeit: tt.mm.jjjj Zivil- und Strafklägerin: N. handelnd durch H. Deliktsumme: CHF 1'637.85