Am 08.12.2018 bezog der Beschuldigte vom Postkonto […] der D. CHF 20'000.00 und CHF 30'000.00 für private Verbindlichkeiten. Dies im Wissen darum, dass es sich bei diesen CHF 50'000.00 um Teile der Konkursmasse der D. handelte. Der Beschuldigte wusste zu diesem Zeitpunkt, dass am tt.mm.jjjj der Konkurs über die D. eröffnet wurde und er wusste somit, dass er mit dem privaten Geldbezug die Haftungsmasse gegenüber seinen Gläubigern verringerte. Durch sein Verhalten nahm er zumindest in Kauf, dass die Gläubiger der D. in Liquidation dadurch geschädigt wurden, indem sie zumindest auf einen Teil ihrer Forderung verzichten mussten. Straftatendossier 2