Der Beschuldigte wusste kraft seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer, dass er für die Führung der Buchhaltung und der Geschäftsbücher verantwortlich war. Trotzdem verletzte er diese ab dem Jahre 2016, indem er es unterliess, für die ordnungsgemässe, ständig geführte Buchhaltung und deren Aufbewahrung besorgt zu sein. Im Geschäftsjahr 2016 wurden keine Bücher geführt. Gläubigerschädigung (Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) Der Beschuldigte hat als Schuldner zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert hat. Begangen: Ort: T. Zeit: tt.mm.jjjj