Das Gesellschaftskapital in der Höhe von CHF 20'000.00 war aufgebraucht und die Überschuldung eingetreten. Trotzdem verschleppte der Beschuldigte die Bilanzdeponierung bzw. die Benachrichtigung des Konkursrichters bis zur Konkurseröffnung am tt.mm.jjjj. Dadurch bewirkte er, was er zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm, dass die in der Folge im Konkursverfahren beteiligten Gläubiger geschädigt wurden. Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB)