Der Beschuldigte missachtete als verantwortlicher Gesellschafter der GmbH die gesetzlichen Bestimmungen der Unternehmensführung (Art. 725 Abs. 2 i.V.m. Art. 810 Abs. 2 OR), indem er es als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer trotz seit Juli 2014 erkannter Überschuldung unterliess, die Bilanzen beim Konkursrichter zu deponieren. Spätestens zu jenem Zeitpunkt wusste er um das Bestehen von Schulden in der Höhe von CHF 44'662.10, denen keinerlei Aktiven gegenüberstanden. Das Gesellschaftskapital in der Höhe von CHF 20'000.00 war aufgebraucht und die Überschuldung eingetreten.