Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.86 (ST.2020.102; StA.2018.6479) Urteil vom 25. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Döbeli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, […] Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1980, von Nordmazedonien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Oswald, […] Gegenstand Misswirtschaft -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl der Anklägerin vom 20. Juli 2021 lau- tete wie folgt: Sachverhalt Straftatendossier 1 Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) Der Beschuldigte hat als Gesellschafter einer GmbH, über welche der Kon- kurs eröffnet wurde, durch Misswirtschaft bzw. durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung deren Überschuldung herbeigeführt oder ver- schlimmert. Begangen: Ort: R. Zeit: Donnerstag, tt.mm.jjjj bis Mittwoch, tt.mm.jjjj Vorgehen: Über die D. wurde durch das Gerichtspräsidium Lenzburg am tt.mm.jjjj der Konkurs eröffnet. Mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom tt.mm.jjjj wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt und die Ge- sellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht. Der Beschuldigte war seit dem tt.mm.jjjj bis zur Auflösung der Gesellschaft am tt.mm.jjjj alleiniger Ge- sellschafter und Geschäftsführer und leitete die Geschicke des Unterneh- mens im Alleingang. Der Beschuldigte missachtete als verantwortlicher Gesellschafter der GmbH die gesetzlichen Bestimmungen der Unternehmensführung (Art. 725 Abs. 2 i.V.m. Art. 810 Abs. 2 OR), indem er es als alleiniger Ge- sellschafter und Geschäftsführer trotz seit Juli 2014 erkannter Überschul- dung unterliess, die Bilanzen beim Konkursrichter zu deponieren. Spätes- tens zu jenem Zeitpunkt wusste er um das Bestehen von Schulden in der Höhe von CHF 44'662.10, denen keinerlei Aktiven gegenüberstanden. Das Gesellschaftskapital in der Höhe von CHF 20'000.00 war aufgebraucht und die Überschuldung eingetreten. Trotzdem verschleppte der Beschuldigte die Bilanzdeponierung bzw. die Benachrichtigung des Konkursrichters bis zur Konkurseröffnung am tt.mm.jjjj. Dadurch bewirkte er, was er zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm, dass die in der Folge im Konkursver- fahren beteiligten Gläubiger geschädigt wurden. Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) Der Beschuldigte hat als Gesellschafter einer GmbH, über welche der Kon- kurs eröffnet wurde, die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsge- mässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern sowie zur Auf- stellung einer Bilanz verletzt, sodass deren Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich war. -3- Begangen: Ort: R. Zeit: tt.mm.jjjj Vorgehen: Über die D. wurde durch das Gerichtspräsidium Lenzburg am tt.mm.jjjj der Konkurs eröffnet. Mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom tt.mm.jjjj wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt und die Ge- sellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht. Der Beschuldigte war seit dem tt.mm.jjjj bis zur Auflösung der Gesellschaft am tt.mm.jjjj alleiniger Ge- sellschafter und Geschäftsführer und leitete die Geschicke des Unterneh- mens im Alleingang. Der Beschuldigte wusste kraft seiner Stellung als Gesellschafter und Ge- schäftsführer, dass er für die Führung der Buchhaltung und der Geschäfts- bücher verantwortlich war. Trotzdem verletzte er diese ab dem Jahre 2016, indem er es unterliess, für die ordnungsgemässe, ständig geführte Buch- haltung und deren Aufbewahrung besorgt zu sein. Im Geschäftsjahr 2016 wurden keine Bücher geführt. Gläubigerschädigung (Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) Der Beschuldigte hat als Schuldner zum Schaden der Gläubiger sein Ver- mögen vermindert, indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert hat. Begangen: Ort: T. Zeit: tt.mm.jjjj Vorgehen: Über die D. wurde durch das Gerichtspräsidium Lenzburg am tt.mm.jjjj der Konkurs eröffnet. Mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom tt.mm.jjjj wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt und die Ge- sellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht. Der Beschuldigte war seit dem tt.mm.jjjj bis zur Auflösung der Gesellschaft am tt.mm.jjjj alleiniger Ge- sellschafter und Geschäftsführer und leitete die Geschicke des Unterneh- mens im Alleingang. Am 08.12.2018 bezog der Beschuldigte vom Postkonto […] der D. CHF 20'000.00 und CHF 30'000.00 für private Verbindlichkeiten. Dies im Wis- sen darum, dass es sich bei diesen CHF 50'000.00 um Teile der Konkurs- masse der D. handelte. Der Beschuldigte wusste zu diesem Zeitpunkt, dass am tt.mm.jjjj der Konkurs über die D. eröffnet wurde und er wusste somit, dass er mit dem privaten Geldbezug die Haftungsmasse gegenüber seinen Gläubigern verringerte. Durch sein Verhalten nahm er zumindest in Kauf, dass die Gläubiger der D. in Liquidation dadurch geschädigt wurden, indem sie zumindest auf einen Teil ihrer Forderung verzichten mussten. Straftatendossier 2 Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, und in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden -4- durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irrege- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei- nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigte. Begangen: Ort: R. Zeit: tt.mm.jjjj Zivil- und Strafklägerin: N. handelnd durch H. Deliktsumme: CHF 1'637.85 Vorgehen: Der Beschuldigte erhielt anfangs tt.mm.jjjj von C. den Auftrag, die Wind- schutzscheibe seines Personenwagen F. zu reparieren. Der Beschuldigte nahm den F. in seiner Garage entgegen und machte im Wissen darum, dass er die Windschutzscheibe des F. gar nicht repariert bzw. ersetzt hatte, bei der N. einen Schaden in der Höhe von CHF 1'637.85 (Windschutz- scheibe ersetzen) geltend, indem er der N. die Rechnung des Schadenfalls und ein Foto eines Fahrzeugs mit einer Windschutzscheibe mit einem Sprungschaden einreichte, wobei es sich beim Fahrzeug bzw. der Wind- schutzscheibe auf diesem Bild nicht um den F. von C. handelte. Im Wissen darum, dass er einen Schaden geltend machte bzw. eine Rech- nung mit Aufwendungen einreichte, die er nie hatte, und ein falsches Foto, aber die Windschutzscheibe des F. von C. nicht ersetzte, sondern das Fahrzeug ohne Vornahme einer Reparatur an C. zurückgab, machte der Beschuldigte bei der N. einen Geldbetrag in der Höhe von CHF 1'637.85 geltend. Im Glauben daran, dass der Beschuldigte am Fahrzeug von C. eine Windschutzscheibe ersetzte und ihm dafür Kosten entstanden sind, überwies ein Mitarbeiter der N. den vorgenannten Betrag auf Aufforderung des Beschuldigten an die N. auf dessen Konto […], lautend auf A., da die ursprüngliche Überweisung auf das Konto der D. ([…] Postfinance AG) nicht klappte bzw. der Betrag an die N. rücküberwiesen wurde. Dieses Verfahren ist strafbar gemäss: Den vorgenannten Gesetzesartikeln sowie Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Freiheitsstrafe von 6 Monate (unbedingt) 2. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 1'700.00 Rechnungsbetrag CHF 1'700.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Allfällige Zivilforderungen der Zivil- und Strafklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen. -5- 5. Dieser Strafbefehl gilt als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23.01.2019. 6. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. 1.2. Gegen diesen ihm am 21. Juli 2020 zugestellten Strafbefehl erhob der Be- schuldigte am 23. Juli 2020 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen samt den Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Lenzburg. 2. 2.1. Am 24. Juni 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Be- zirksgerichts Lenzburg statt. Dieser erkannte gleichentags: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Unterlassung der Buchführung, - der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und - des Betrugs. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie Art. 47 StGB und aArt. 40 StGB, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23.01.2019 und (Art. 49 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. 4. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsge- bühr von CHF 1'200.00, sowie den Auslagen von CHF 99.95, insgesamt CHF 1'299.95 zu ½ mit CHF 650.00 zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 1'700.00 zu ½ mit CHF 850.00 zu bezahlen. 6. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem Beschuldigten die ge- richtlich auf CHF 4'077.85 festgesetzten Parteikosten zu ½ mit CHF 2'038.90 (inkl. 7.7% MwSt von CHF 145.75) zu ersetzen. 7. Der Schadenersatzanspruch der N. wird auf den Zivilweg verwiesen. -6- 8. Die N. hat die Parteikosten selber zu tragen." 3. 3.1. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 19. April 2022: 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil in den folgenden Urteilsdispositivzif- fern nicht angefochten wird: Ziff. 1: Freispruch betr. Unterlassung der Buchführung, der Gläubiger- schädigung durch Vermögensverminderung sowie des Betrugs Ziff. 7: (Verweisung der Schadenersatzansprüche der N. auf den Zivil- weg Ziff. 8: (Parteikosten der Zivilklägerin) 2. Das Urteil sei in den folgenden Dispositivziffern aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: Ziff. 2: Der Beschuldigte sei (auch) vom Vorwurf der Misswirtschaft ge- mäss Art. 165 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Ziff. 3: (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten) Ziff. 4: Diese Bestimmung sei dahin abzuändern, dass die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen werden. Ziff. 5: Diese Bestimmung sei vollständig und ersatzlos aufzuheben. Ziff. 6: Diese Bestimmung sei dahin abzuändern, dass dem Beschuldig- ten die gesamten gerichtlich auf CHF 4'077.85 festgesetzten erstinstanzlichen Parteikosten aus der Staatskasse ersetzt wer- den. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.2. Der Verfahrensleiter ordnete im Einverständnis der Parteien mit Verfügung vom 10. Mai 2022 das schriftliche Verfahren an (406 Abs. 2 StPO). 3.3. Der Beschuldigte reichte innert erstreckter Frist am 8. Juni 2022 die Beru- fungsbegründung ein und hielt darin an seinen bereits gestellten Anträgen fest. 4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Berufungsantwort vom 15. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch we- gen Misswirtschaft. Unangefochten geblieben sind demgegenüber die Frei- sprüche vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung, der Gläubiger- schädigung durch Vermögensminderung und des Betrugs, sowie die Ver- weisung der Zivilforderung auf den Zivilweg. Diese Punkte sind mithin in Rechtskraft erwachsen und nicht erneut zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 StGB schuldig gesprochen, wobei sie dies im Wesentlichen damit begrün- dete, dass der Beschuldigte trotz begründeter Besorgnis einer Überschul- dung der D. nicht die Bilanz beim Konkursrichter deponierte und dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht ein Übernahmeverschulden trifft, be- ziehungsweise dass sein Verhalten – sich praktisch in keiner Art und Weise selber um die geschäftlichen Belange zu kümmern – als (eventual-)vorsätz- liches Verhalten zu werten ist. 2.2 Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, der objektive Tatbestand der Misswirtschaft sei anerkannt. Der subjektive Tatbestand sei jedoch nicht erfüllt. Der Beschuldigte sei zwar ein fleissiger Arbeiter, der in der Lage sei, an Fahrzeugen Unterhalts- und Reparaturarbeiten auszuführen, hingegen habe er nicht die geringsten Kenntnisse von irgendwelchen gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Damit liege seinerseits weder eventualvorsätzliches Handeln, geschweige denn direkter Vorsatz vor. 3. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Misswirtschaft strafbar, wer als Schuldner namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfä- higkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird. Nach der Rechtsprechung liegt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehö- ren insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, im -8- Falle der Überschuldung den Richter zu benachrichtigen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1 mit weiteren Hin- weisen). Ein Schuldspruch setzt ferner den Nachweis eines Kausalzusam- menhanges zwischen der Bankrotthandlung und der Vermögenseinbusse voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2; HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 60 ff. zu Art. 165 StGB). 3.1.2 Dass der objektive Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt ist, ist unbestritten (Berufung S. 3). So ist erstellt, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter trotz Überschuldung der D. den Geschäftsbe- trieb weiterführte und keine Sanierungsmassnahmen einleitete, insbeson- dere nicht die Bilanz beim Konkursrichter deponierte. Die weiteren Schul- den und damit die Schädigung weiterer Gläubiger hätten indessen durch eine Bilanzdeponierung verhindert werden können. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt. 3.2 3.2.1 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthand- lung; in Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen; 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.3; 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3; je mit Hinweisen; NADINE HAGENSTEIN, Die Schuldbetreibungs- und Konkursdelikte nach Schweize- rischem Strafgesetzbuch, 2013, S. 178 ff.). Wer im Wissen um seine fehlenden Sach- und Rechtskenntnisse ein Ver- waltungsratsmandat annimmt, begeht (mindestens) eventualvorsätzlich eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwal- tung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4). 3.2.2 Anlässlich der Einvernahme vom 28. Februar 2019 durch die Kantonspoli- zei Aargau führte der Beschuldigte aus, er habe sich vor der Übernahme ein Bild über die finanzielle Situation der D. gemacht. Er habe gewusst, dass es nicht 100% gut sei (Untersuchungsakten [UA] act. 461). Er glaube, sei aber nicht 100% sicher, dass er vor der Übernahme einen Betreibungs- registerauszug eingefordert habe (UA act. 461). Er habe im Jahr 2016 fest- gestellt, dass er mehr Ausgaben als Einnahmen habe. Er habe dann ein- fach mehr gearbeitet und habe Telefonate getätigt und Ratenzahlungen vereinbart. Er habe immer gedacht, dass es wieder besser kommen würde (UA act. 463). Auf Vorhalt der Tatsache, dass gemäss den polizeilichen -9- Ermittlungen seit dem 3. Dezember 2013 begründete Besorgnis der Über- schuldung bestand und der Beschuldigte damit bei der Geschäftsüber- nahme am tt.mm.jjjj eine überschuldete Firma übernommen habe, hielt der Beschuldigte (erneut) fest, er habe gedacht, dass er selber arbeite, einen Mitarbeiter einstelle und so die finanzielle Situation verbessert werde (UA act. 465). Bei der Geschäftsübernahme durch den Beschuldigten waren gegen die D. bereits 19 Betreibungen in der Höhe von Fr. 44'662.10 einge- leitet worden. Der Beschuldigte hatte von den Betreibungen Kenntnis, der vorherige Geschäftsführer, P., habe vor der Übernahme alle Betreibungen offengelegt (UA act. 465). Er habe sich gedacht, dass er etwa zwei bis drei Jahre arbeiten müsse, um dann auf 0 zu sein und alle Ausstände beglichen zu haben (UA act. 465). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz am 24. Juni 2021 führte der Be- schuldigte aus, er habe Fr. 80'000.00 bis Fr. 90'000.00 Schulden, weil er es zweimal mit einer Firma versucht habe, es aber nicht geklappt habe (Gerichtsakten [GA] act. 638). Weiter gab er an, er habe während seiner Ausbildungszeit zum Mechaniker Betriebswirtschaftslehre gehabt (GA act. 639). Er fügte an, Betriebswirtschaft heisse, man gehe vier Tage in die Schule und ein Tag ins Praktikum. Über Buchhaltung, Jahresrechnung und Erfolgsrechnung habe er nichts gelernt (GA act. 643). 3.2.3 Der Treuhänder und Zeuge, B., führte anlässlich seiner Einvernahme am 28. Februar 2019 durch die Kantonspolizei Aargau aus, er habe im Laufe des Jahres 2016 festgestellt, dass die D. finanzielle Schwierigkeiten habe, als nämlich die Rechnungen, die seine Firma der D. gestellt habe, nicht mehr bezahlt worden seien (UA act. 472). Er habe dann den Beschuldigten auf die Situation angesprochen. Dieser habe immer gekämpft und Teilzah- lungen vereinbart. Sanierungslösungen seien indessen keine angestrebt worden (UA act. 472 und 473). 3.2.4 Vor Vorinstanz (GA act. 646 ff.) und mit Berufung wird ausgeführt, der Be- schuldigte sei zwar ein fleissiger Berufsmann, verfüge aber offensichtlich nicht über die für eine selbständige Berufsausübung notwendigen kauf- männischen und rechtlichen Kenntnisse (GA act. 646). Er verfüge bis heute nicht über eine betriebswirtschaftliche, an einer Universität absolvierten Ausbildung (Berufung S. 4). Er sei der "Dumme" gewesen, der seinem früheren Arbeitgeber und dessen Treuhänder blindlings geglaubt und ver- traut habe. Diese Vertrauensseligkeit möge letztlich fahrlässig sein, von ei- nem eventualvorsätzlichen Handeln, geschweige denn von einem direkten Vorsatz, könne aber nicht ansatzweise gesprochen werden (Berufung S. 7 f.). - 10 - 3.2.5 Mit der Vorinstanz (E. 4.4.3) kann festgestellt werden, dass der Beschul- digte den subjektiven Tatbestand in zweifacher Hinsicht erfüllte. Einerseits hat der Beschuldigte bereits bei der Übernahme von den verschiedenen Betreibungen gegen die D. und damit von der schwierigen finanziellen Si- tuation gewusst und auch danach waren ihm diese und die weiteren Betrei- bungen bekannt (siehe vorne E. 3.2.2). Bei dieser Ausgangslage hätte der Beschuldigte sofort tätig werden, sich regelmässig ein Bild über die Situa- tion machen und nach Hilfemassnahmen Ausschau halten müssen. Dies gerade dann, wenn ihm, wie er ausführt, die rudimentärsten kaufmänni- schen Kenntnisse fehlten. Indem er sich nicht um die Finanzen und die sich ihm präsentierte heikle finanzielle Situation kümmerte, hat er eventualvor- sätzlich gehandelt. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte trotz Fehlens von kaufmännischen und rechtlichen Kenntnissen die Funktion des Geschäfts- führers der D. übernahm, was in sich (ebenfalls) eine eventualvorsätzliche Erfüllung des Tatbestandes darstellt. Zusammenfassend hat der Beschul- digte den subjektiven Tatbestand durch seine eventualvorsätzliche Bege- hung erfüllt. 3.2.6 Im Übrigen hätte in Bezug auf die Vermögenseinbusse bereits grobe Fahr- lässigkeit gereicht (siehe vorne E. 3.2.1). 3.3 Misswirtschaft setzt weiter als objektive Strafbarkeitsbedingung die Kon- kurseröffnung voraus. Diese erfolgte vorliegend am tt.mm.jjjj (UA act. 337 ff.). Damit hat sich der Beschuldigte gestützt auf die gemachten Ausführun- gen der Misswirtschaft schuldig gemacht. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Dafür kommt eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe in Frage. 4.2. 4.2.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2019 wegen mehrfacher Veruntreuung, einfacher Körper- verletzung, mehrfachen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, Fahrenlassen ohne Haftpflichtversicherung, Fahrenlas- sen ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Nichtabgabe von Aus- weisen, Erschleichen eines Ausweises und/oder einer Bewilligung und fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wovon 8 Monate unbedingt zu vollziehen waren, einer - 11 - Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.00 und einer Busse von Fr. 1'000.0 (Urteil vom 23. Januar 2019, UA act. 3). Die vorliegend zu be- urteilende Misswirtschaft hat der Beschuldigte vor dem Urteil des Oberge- richts des Kantons Aargau, namentlich vom tt.mm.jjjj (Tagebucheintrag im Handelsregister) bis am tt.mm.jjjj (Konkurseröffnung) begangen. Damit liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Zu klären ist dabei in einem ersten Schritt, ob eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts gebildet werden kann oder ob die Strafen kumulativ zu verhängen sind. Eine Zusatzstrafe kann dann verhängt werden, wenn mehrere gleichartige Strafen vorliegen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). 4.2.2. Für die Frage der Strafart kann vorweg auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 8.4). Der Beschuldigte wurde bereits 2013, 2014 und 2017 mehrfach zu Geldstrafen verurteilt (UA act. 1 ff.). Das Aussprechen einer weiteren Geldstrafe ist damit sowohl unter general- als auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten nicht sinnvoll, liess sich der Beschuldigte doch bislang durch die ausgesprochenen Strafen nicht von weiteren Straftaten abhalten. Es ist deshalb vorliegend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Entsprechend ist die Gleichartigkeit der Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gegeben. Für die Freiheitsstrafe gilt aArt. 40 StGB, nachdem die bis zum tt.mm.jjjj andauernde Tat vor dem Inkrafttreten der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2018 stattfand und das revidierte Recht nicht milder ist. 4.3. 4.3.1. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, wel- che Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahms- weise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemes- sene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1138/2020 vom 2. November 2021 E. 1.2.1). Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte - 12 - die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhö- hen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E 2.4.4.). 4.3.2. Abstrakt am schwersten wiegen einerseits die Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; vgl. Urteil vom 23. Januar 2019), die in der Grundstrafe enthalten ist, und an- dererseits die Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB (ebenfalls Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; vorliegendes Verfahren). Auszugehen ist von der in der Grundstrafe (Urteil vom 23. Januar 2019) enthaltenen Veruntreuung als die schwerste Straftat, weshalb die Grund- strafe unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen um die Strafe für die Misswirtschaft zu erhöhen ist. 4.3.3. Der Beschuldigte hat sich vom tt.mm.jjjj (Tagebucheintrag im Handelsre- gister) bis zum tt.mm.jjjj (Konkurseröffnung) der Misswirtschaft schuldig ge- macht. So hatte er während der ganzen Zeit Kenntnis von der schwierigen finanziellen Situation der D., hat jedoch keine Sanierungsmassnahmen er- griffen. Bis zur Konkurseröffnung am tt.mm.jjjj lagen gesamthaft 78 Betrei- bungen in der Höhe von Fr. 217'589.95 vor (UA act. 479 ff.), wovon mut- masslich Fr. 23'191.15 beglichen wurden (UA act. 327). Insgesamt ist in Anbetracht des breiten Spektrums möglicher Misswirtschaftshandlungen und Deliktsbeträge von einem im Verhältnis zum Strafrahmen noch leichten Tatverschulden auszugehen. Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten für die Misswirtschaft als angemessen. Somit ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine angemessene Erhöhung der Grundstrafe um 3 Monate vorzunehmen. Es ergibt sich damit eine hypothetische Gesamt- strafe von 23 Monaten. Von dieser ist die bereits rechtskräftige Freiheitsstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2019 in Abzug zu bringen, so dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten als Zusatzstrafe zu bestrafen wäre. Aufgrund des Verschlech- terungsverbots bleibt es allerdings bei einer Zusatzstrafe von 2 Monaten. Damit ist der Beschuldigte mit einer Zusatzstrafe von 2 Monaten zu bestra- fen. 5. 5.1. Für die Prüfung, ob für die auszusprechende Freiheitsstrafe die Vorausset- zungen der Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges er- - 13 - füllt sind, hat das Gericht sämtliche Zusatzstrafen, Grundstrafen und zu ku- mulierenden Strafen zu addieren und hernach zu entscheiden, ob diese hypothetische Gesamtstrafe die Anwendung von Art. 42 oder 43 StGB er- laubt (BGE 145 IV 377). 5.2. Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt vorliegend 22 Monate (Grund- strafe von 20 Monaten und Zusatzstrafe von 2 Monaten). Möglich ist mit Blick auf die hypothetische Gesamtstrafe damit grundsätzlich eine be- dingte, eine teilbedingte oder eine unbedingte Zusatzstrafe. 5.3. Der Beschuldigte hat zahlreiche, teilweise einschlägige Vorstrafen, die er- hebliche Bedenken an seiner Legalbewährung aufkommen lassen. Indes- sen ist er bisher einzig mit Geldstrafen sanktioniert worden. Er sah sich noch nie mit einer Freiheitsstrafe als Sanktion konfrontiert (ausgenommen die Freiheitsstrafe, die ihm das Obergericht am 23. Januar 2019 und damit nach der begangenen Misswirtschaft auferlegte). Zu seiner Zeit im Gefäng- nis an der AB. sagte der Beschuldigte aus, er wolle nie mehr im Leben in Haft (GA act. 642). Es ist deshalb zu erwarten, dass auch der bedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe beim Beschuldigten eine spezialpräventive Wirkung erzeugt. Eine eigentliche Schlechtprognose kann dem Beschul- digten einzig aufgrund der bereits ausgesprochenen Geldstrafen jedenfalls nicht gestellt werden. Die 2 Monate Freiheitsstrafe sind deshalb bedingt auszusprechen. Bei dieser Ausgangslage, und insbesondere mit Blick auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten, ist dem Beschuldigten im Sinne einer Warn- wirkung eine Probezeit von 4 Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Schuldpunkt, er obsiegt jedoch insofern, als ihm für die Zusatzstrafe der bedingte Vollzug gewährt wird. Entsprechend werden ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte auferlegt. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 18 VKD). 6.2. Unter diesen Umständen hat der Beschuldigte für das Berufungsverfahren Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Parteikosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). - 14 - Nach § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwalts- tarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des frei gewähl- ten Verteidigers nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stun- denansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger des Be- schuldigten reichte keine Kostennote ein, womit sein Aufwand zu schätzen ist. Die Berufungserklärung erfolgte mit Eingabe vom 19. April 2022 und umfasste vier Seiten. Die Berufungsbegründung erfolgte mit Eingabe vom 8. Juni 2022 und umfasste knapp 10 Seiten. Im vorliegenden Fall erscheint unter Mitberücksichtigung der notwendigen Kontakte mit dem Beschuldig- ten und dem Aufwand mit prozessleitenden Verfügungen ein Aufwand von 6 Stunden angemessen. Zuzüglich der Auslagen von praxisgemäss 3% (ausmachend Fr. 39.60) und 7.7% MWST (ausmachend Fr. 92.40) ergibt sich damit ein Betrag von Fr. 1'452.00. Von diesem Betrag ist dem Beschuldigten die Hälfte, somit Fr. 726.00 zu ersetzen. 6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird in drei Punkten (Unterlassung der Buchführung, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und Betrug) freige- sprochen und in einem Punkt (Misswirtschaft) schuldig gesprochen. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist dem Verfahrensausgang entsprechend nach wie vor zutreffend (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Unterlassung der Buchführung; - der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung; und - des Betrugs. - 15 - 2. Der Beschuldigte ist schuldig der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbe- stimmung sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB, aArt 40 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2019 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, Probezeit 4 Jahre, ver- urteilt. 4. Die Zivilforderung der Privatklägerin N. wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 118.00, gesamthaft Fr. 1618.00, werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 809.00 auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 726.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) auszurichten. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'999.95 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'700.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt. 6.2. Die Gerichtskasse Lenzburg wird, insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist, angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren die gerichtlich auf Fr. 4'077.85 festgesetzten Parteikosten zur Hälfte mit Fr. 2'038.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen. 6.3. Die Privatklägerin N. trägt ihre Parteikosten selbst. Zustellung an: […] - 16 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Döbeli