zu einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.000 und den Auslagen von Fr. 82.00, insgesamt Fr. 1'582.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten selbst. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'630.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten vor Vorinstanz selber. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)