5. 5.1. Die Berufung der Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen, weshalb sie die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 18 VKD). -7- 5.2. Der Beschuldigten ist zufolge ihres Unterliegens für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).