4.3. Die Beschuldigte hat damit die erstinstanzlichen Kosten (vollumfänglich) zu tragen. 4.4. Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage. Werden der beschuldigten Person Kosten auferlegt, ist ihr keine Entschädigung auszurichten (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 426). Die Beschuldigte hat bei diesem Ausgang des Verfahrens ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen.