c), oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (lit. d). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). Es liegt demnach nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl im Ermessen der Staatsanwaltschaft, Anklage beim erstinstanzlichen Gericht zu erheben. Vorliegend gab es denn auch sehr wohl Gesichtspunkte, die gegen einen leichten Fall sprachen. Insbesondere die im Zusammenhang mit dem Deliktsbetrag noch ungesicherte Rechtslage drängte eine Anklageerhebung auf.