4.2. Gegen den Strafbefehl kann bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO, ob sie am Strafbefehl festhält (lit. a), das Verfahren einstellt (lit. b), einen neuen Strafbefehl erlässt (lit. c), oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (lit.