3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt rechtlich anders als die Staatsanwaltschaft gewürdigt und hat die Beschuldigte nicht wegen Art. 148a Abs.1 StGB, sondern wegen Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte damit wegen eines privilegierten Delikts (Art. 148a Abs. 2). Dabei handelte es sich um einen vollumfänglichen Schuldspruch, und nicht etwa um einen Teilfreispruch, weshalb die Beschuldigte nach dem Verschuldensprinzip grundsätzlich vollumfänglich kostenpflichtig ist. -6-