3. 3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (sog. Verschuldensprinzip). Die Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden i.d.R. ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschuldet hat. Das kostenrechtliche Verschulden wird durch das strafrechtliche Verschulden indiziert. Im strafprozessualen Kostenrecht gilt mithin grundsätzlich das Verschuldensprinzip, wobei das kostenrechtliche Verschulden der verurteilten beschuldigten Person präsumiert wird;