2.2. Die Staatsanwaltschaft hält im Wesentlichen fest, dass sie gestützt auf die konkreten Umstände gehalten war, die Sache zur Beurteilung dem Bezirksgericht zu überweisen. Insbesondere habe das Bundesgericht bisher offengelassen, bei welchem Deliktsbetrag die Erheblichkeitsschwelle eines leichten Falles im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB überschritten werde. Eine andere rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts habe zudem auf die Verteilung der Verfahrenskosten keinen Einfluss.