2. 2.1. Die Beschuldigte beantragt, die Kosten seien zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und die Parteikosten seien zur Hälfte vom Staat zu tragen. Begründet wird dies damit, dass die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren wichtige Beweise nicht abgenommen habe, insbesondere die Beschuldigte nicht befragt habe. So sei insbesondere die subjektive Seite der Handlungen der Beschuldigten nicht beleuchtet, beziehungsweise gewürdigt worden. Einzig deshalb sei das gerichtliche Verfahren überhaupt nötig gewesen.