4.5. Am 7. Juni 2022 reichte die Beschuldigte eine freigestellte Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte ficht die Ziffern 3 bis 5 des erstinstanzlichen Urteils und damit die Kosten- sowie die Entschädigungsfolgen an. Folglich sind im Rechtsmittelverfahren einzig diese Punkte zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).