5. Der Beschuldigten werden ihre Anwaltskosten für die erste Instanz gemäss eingereichter Kostennote von Fr. 4'116.30 zur Hälfte durch die Staatskasse ersetzt. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 4.2. Der Verfahrensleiter ordnete gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO mit Verfügung vom 13. April 2022 das schriftliche Verfahren an. 4.3. Die Beschuldigte reichte am 29. April 2022 die Berufungsbegründung ein und hielt darin an ihren bereits gestellten Anträgen fest. 4.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 23. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung.