2. Die Anklägerin hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen mit Verfügung vom 18. Februar 2021 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Gerichtspräsidium Lenzburg. 3. 3.1. Am 7. Oktober 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidium Lenzburg statt. Dieses erkannte gleichentags: "1. Die Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.