Aufgrund des Verschweigens der Unterhaltszahlungen im Zeitraum von November 2019 bis April 2020 wurden der Beschuldigten zu hohe Sozialhilfeleistungen ausbezahlt. Die Beschuldigte bezog dadurch für diesen Zeitraum materielle Hilfe in der Höhe von CHF 8'400.00 zu Unrecht. 1.2. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde die Beschuldigte wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt. 1.3. Die Beschuldigte erhob gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache. -3-