In der Zeit zwischen 1. November 2019 und 30. April 2020 wurden der Beschuldigten insgesamt CHF 11'266.35 in Form von Sozialhilfe ausgerichtet. In der Zwischenzeit erhielt die Beschuldigte von November 2019 bis April 2020 Unterhaltszahlungen von C. für die gemeinsame Tochter D., geb. tt.mm.2015, in der Höhe von jeweils monatlich CHF 1'400.00. Diese Leistungen meldete die Beschuldigte pflichtwidrig nicht bei der Gemeinde Q., obwohl sie um ihre diesbezügliche Deklarationspflicht wusste.