Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.85 (ST.2021.33; StA.2020.4403) Urteil vom 9. August 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Döbeli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, […] Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1978, von Rupperswil […] verteidigt durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo, […] Gegenstand Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe; Kosten- und Ent- schädigungsfolgen -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ST.2020.4403 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. Januar 2021 lautet: Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) Die Beschuldigte hat jemanden durch unwahre oder unvollständige Anga- ben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irregeführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass sie oder ein anderer Leistungen der Sozialhilfe bezog, die ihr oder dem andern nicht zustünden. Ort: […] (Wohnort Beschuldigte) Zeit: Freitag, 1. November 2019 bis Donnerstag, 30. April 2020 Vorgehen: Die Beschuldigte wird seit dem 1. November 2019 durch die Gemeinde Q. finanziell unterstützt und erhält monatlich materielle Hilfe. Bei der Einrei- chung des Gesuchs um materielle Hilfe verpflichtete sich die Beschuldigte, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben, Veränderungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden und die erfor- derlichen Unterlagen vorzulegen. Dies bestätige die Beschuldigte auf der Erklärung zum Gesuch um materielle Hilfe vom 14. September 2019 mit ihrer Unterschrift. In der Zeit zwischen 1. November 2019 und 30. April 2020 wurden der Beschuldigten insgesamt CHF 11'266.35 in Form von Sozialhilfe ausge- richtet. In der Zwischenzeit erhielt die Beschuldigte von November 2019 bis April 2020 Unterhaltszahlungen von C. für die gemeinsame Tochter D., geb. tt.mm.2015, in der Höhe von jeweils monatlich CHF 1'400.00. Diese Leistungen meldete die Beschuldigte pflichtwidrig nicht bei der Gemeinde Q., obwohl sie um ihre diesbezügliche Deklarationspflicht wusste. Aufgrund des Verschweigens der Unterhaltszahlungen im Zeitraum von November 2019 bis April 2020 wurden der Beschuldigten zu hohe Sozial- hilfeleistungen ausbezahlt. Die Beschuldigte bezog dadurch für diesen Zeitraum materielle Hilfe in der Höhe von CHF 8'400.00 zu Unrecht. 1.2. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde die Beschuldigte wegen unrecht- mässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe zu einer bedingten Geld- strafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt. 1.3. Die Beschuldigte erhob gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache. -3- 2. Die Anklägerin hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen mit Verfügung vom 18. Februar 2021 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Ge- richtspräsidium Lenzburg. 3. 3.1. Am 7. Oktober 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidium Lenzburg statt. Dieses erkannte gleichentags: "1. Die Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, ver- urteilt. 3. Die Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staats- gebühr von CHF 800.00 sowie den Auslagen von CHF 30.00 insgesamt CHF 830.00 zu bezahlen. 4. Die Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 800.00 zu bezahlen. 5. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten selber zu tragen." 3.2. Gegen dieses ihr am 14. Oktober 2021 zugestellte Urteil meldete die Be- schuldigte am 25. Oktober 2021 (Postaufgabe) Berufung an. Das begrün- dete Urteil wurde ihr am 28. März 2022 zugestellt. 4. 4.1. Die Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 11. April 2022: "1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Präsidiums des Strafge- richts Lenzburgs vom 07.10.2021 in den Ziffern 3 bis 5 aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: "3. Die Beschuldigte hat die Verfahrenskosten von Fr. 830.00 zur Hälfte zu bezahlen. 4. -4- Die Beschuldigte hat die Anklagegebühr von Fr. 800.00 zur Hälfte zu bezahlen. 5. Der Beschuldigten werden ihre Anwaltskosten für die erste Instanz gemäss eingereichter Kostennote von Fr. 4'116.30 zur Hälfte durch die Staatskasse ersetzt. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 4.2. Der Verfahrensleiter ordnete gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO mit Verfügung vom 13. April 2022 das schriftliche Verfahren an. 4.3. Die Beschuldigte reichte am 29. April 2022 die Berufungsbegründung ein und hielt darin an ihren bereits gestellten Anträgen fest. 4.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 23. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung. 4.5. Am 7. Juni 2022 reichte die Beschuldigte eine freigestellte Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte ficht die Ziffern 3 bis 5 des erstinstanzlichen Urteils und damit die Kosten- sowie die Entschädigungsfolgen an. Folglich sind im Rechtsmittelverfahren einzig diese Punkte zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Beschuldigte beantragt, die Kosten seien zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und die Parteikosten seien zur Hälfte vom Staat zu tragen. Be- gründet wird dies damit, dass die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren wich- tige Beweise nicht abgenommen habe, insbesondere die Beschuldigte nicht befragt habe. So sei insbesondere die subjektive Seite der Handlun- gen der Beschuldigten nicht beleuchtet, beziehungsweise gewürdigt wor- den. Einzig deshalb sei das gerichtliche Verfahren überhaupt nötig gewe- sen. Bei dieser Ausgangslage sei es nicht angemessen, dass die Beschul- digte die gesamten Verfahrens- und Parteikosten selber zu tragen habe, vielmehr sei die Hälfte der Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. -5- 2.2. Die Staatsanwaltschaft hält im Wesentlichen fest, dass sie gestützt auf die konkreten Umstände gehalten war, die Sache zur Beurteilung dem Bezirks- gericht zu überweisen. Insbesondere habe das Bundesgericht bisher offen- gelassen, bei welchem Deliktsbetrag die Erheblichkeitsschwelle eines leichten Falles im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB überschritten werde. Eine andere rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts habe zu- dem auf die Verteilung der Verfahrenskosten keinen Einfluss. 3. 3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird (sog. Verschuldensprinzip). Die Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden i.d.R. ohne wei- teres darauf geschlossen werden kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschuldet hat. Das kostenrechtliche Verschulden wird durch das strafrechtliche Verschulden indiziert. Im straf- prozessualen Kostenrecht gilt mithin grundsätzlich das Verschuldensprin- zip, wobei das kostenrechtliche Verschulden der verurteilten beschuldigten Person präsumiert wird; liegen indessen besondere Umstände vor, kann diese Präsumtion umgestossen werden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 426). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen ein- gestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Per- son, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Legt das Gericht bei einer abweichenden tatbestandsmässigen oder recht- lichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrach- ten Straftatbestand zugrunde, hat kein Freispruch, respektive kein Teilfrei- spruch zu erfolgen (DOMEISEN, a.a.O., N 6 zu Art. 426). 3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt rechtlich an- ders als die Staatsanwaltschaft gewürdigt und hat die Beschuldigte nicht wegen Art. 148a Abs.1 StGB, sondern wegen Art. 148a Abs. 2 StGB schul- dig gesprochen. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte damit wegen eines privilegierten Delikts (Art. 148a Abs. 2). Dabei handelte es sich um einen vollumfänglichen Schuldspruch, und nicht etwa um einen Teilfrei- spruch, weshalb die Beschuldigte nach dem Verschuldensprinzip grund- sätzlich vollumfänglich kostenpflichtig ist. -6- 4. 4.1. Besondere Umstände, welche die Präsumtion von Art. 426 Abs. 1 StPO umstossen könnten, liegen, wie zu zeigen ist, nicht vor. 4.2. Gegen den Strafbefehl kann bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 StPO). Wird Einsprache er- hoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO, ob sie am Strafbefehl festhält (lit. a), das Verfahren einstellt (lit. b), einen neuen Strafbefehl erlässt (lit. c), oder Anklage beim erstin- stanzlichen Gericht erhebt (lit. d). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). Es liegt demnach nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl im Er- messen der Staatsanwaltschaft, Anklage beim erstinstanzlichen Gericht zu erheben. Vorliegend gab es denn auch sehr wohl Gesichtspunkte, die ge- gen einen leichten Fall sprachen. Insbesondere die im Zusammenhang mit dem Deliktsbetrag noch ungesicherte Rechtslage drängte eine Anklageer- hebung auf. 4.3. Die Beschuldigte hat damit die erstinstanzlichen Kosten (vollumfänglich) zu tragen. 4.4. Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage. Werden der beschuldigten Person Kosten auferlegt, ist ihr keine Entschä- digung auszurichten (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 426). Die Beschul- digte hat bei diesem Ausgang des Verfahrens ihre erstinstanzlichen Partei- kosten selber zu tragen. 5. 5.1. Die Berufung der Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen, weshalb sie die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 18 VKD). -7- 5.2. Der Beschuldigten ist zufolge ihres Unterliegens für das Berufungsverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Dies ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verur- teilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.000 und den Auslagen von Fr. 82.00, insgesamt Fr. 1'582.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten selbst. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'630.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 800.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten vor Vorinstanz selber. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Döbeli