2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Er hat seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. 3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'647.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Er hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)