Dass kein Schuldspruch wegen mehrfacher Verkehrsregelverletzung erfolgt, führt zu keiner anderen Kostenverlegung, zumal der Strafuntersuchung ein einheitlicher Sachverhaltskomplex zugrunde liegt, nämlich das Fahren mit ungenügendem Abstand als Folge mangelnder Aufmerksamkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f. und 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). Seine erstinstanzlichen Parteikosten hat er selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).