4.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als korrekt und bedarf keiner Korrektur (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen, weshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Dass kein Schuldspruch wegen mehrfacher Verkehrsregelverletzung erfolgt, führt zu keiner anderen Kostenverlegung, zumal der Strafuntersuchung ein einheitlicher Sachverhaltskomplex zugrunde liegt, nämlich das Fahren mit ungenügendem Abstand als Folge mangelnder Aufmerksamkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f. und 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.).