4. 4.1. Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er nicht wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu verurteilen ist. Allerdings ist dies allein auf den Umstand zurückzuführen, dass der mangelnden Aufmerksamkeit vorliegend keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der vorinstanzliche Entscheid wird denn auch nur unwesentlich abgeändert. Insbesondere bleibt es bei der milden Busse von Fr. 300.00. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit.