3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft. Diese Busse befindet sich am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse und erscheint unter Berücksichtigung des Umstands, -8- dass es nicht bloss zu einer abstrakten Gefährdung, sondern sogar zu einer Auffahrkollision gekommen ist, auch bei Annahme eines zufolge blosser Fahrlässigkeit noch leichten Verschuldens als sehr mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann jedoch auch keine höhere Strafe ausgesprochen werden.