2.5. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln zufolge Nichteinhaltung des gebotenen Abstands gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann offen bleiben, ob unter den vorliegenden Umständen nicht gar eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vorgelegen hat, zumal sich die vom Beschuldigten geschaffene Gefahr in der Auffahrkollision realisiert hat und er damit bei mitunter hohen Geschwindigkeiten und dichtem Verkehr auf der Autobahn gegen eine elementare Verkehrsregel verstossen hat.