Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass bei dieser Ausgangslage kein Raum für einen Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln besteht: Denn führt die mangelnde Aufmerksamkeit zur Nichteinhaltung des gebotenen Abstands, wird die mangelnde Aufmerksamkeit durch die Nichteinhaltung des gebotenen Abstands konsumiert.