2.4. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV erfüllt. Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass bei dieser Ausgangslage kein Raum für einen Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln besteht: