Zu beachten ist zudem, dass das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt (BGE 116 IV 294 E. 2a). Indem der Beschuldigte das Einschwenken des Audifahrers aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit nicht bemerkte und den Abstand pflichtwidrig nicht vergrösserte bzw. rechtzeitig abbremste, verhielt sich der Beschuldigte nicht regelkonform. Folglich kann sich der Beschuldigte nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.